Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG 2005§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.